ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)
Stand 03/2017
Werner
Handelsvertretung /
Hauptstr. 8 / D-73275 Ohmden
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
1.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen,
insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und
sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die
Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail
gewahrt.
3.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B.
„EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten
Fassung.
§ 3 Überlassene
Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung
werden gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der
Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur
bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Eingeräumte
Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes
Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich
Fracht und setzt den vollständigen Aus- gleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
4.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.
Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für
Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils
sofort fällig und netto zahlbar.
§ 5
Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
2.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
4.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt
stehen gleich wahrungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der
Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne
von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem
anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten
Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von
dem Vertrag zurücktreten.
6.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen
eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei
Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an
diesen versandt/geliefert, so geht mit der Absendung/Anlieferung an
den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt. Für eine Versicherung sorgen wir nur auf Weisung
und Kosten des Käufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger
Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und
Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
2.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten für
NEUE Maschinen/Ware nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist. Gewährleistungen oder Mängelansprüche
für gebrauchte Maschinen/waren sind ausgeschlossen, außer wir weisen
explizit daraufhin.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB
(Rückgriffs Anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben
von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.
Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere
deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten,
mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und
EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen
auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in
Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind
keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für
Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder
GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
7.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber
über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers
im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache,
Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie
Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und
gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort
befindet.
8.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des
Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.